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Pflegegrad 1

Ein Pflegegrad 1 ist ein Grad der Pflegebedürftigkeit, der nach dem deutschen Recht im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung festgestellt wird.

Die Feststellung des Pflegegrads erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder einen anderen unabhängigen Gutachter. Dabei wird geprüft, inwieweit eine Person in der Lage ist, alltägliche Aktivitäten wie Körperpflege, Ernährung und Mobilität selbstständig durchzuführen und in welchem Umfang Hilfe benötigt wird.

Pflegegrad 1 wird Personen zugeteilt, die bei mindestens zwei Aktivitäten des täglichen Lebens (ADL) eine Einschränkung haben. Die Pflegebedürftigkeit ist jedoch noch gering ausgeprägt, da eine Unterstützung in der Regel nur in geringem Umfang notwendig ist. Der Pflegegrad 1 wird daher auch als “geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit” bezeichnet.

Die Leistungen der Pflegeversicherung für Personen mit Pflegegrad 1 sind in der Regel auf Beratungs- und Unterstützungsleistungen beschränkt. So können beispielsweise Pflegekurse oder Beratungen zur Wohnraumanpassung in Anspruch genommen werden. Auch technische Hilfsmittel wie Rollatoren oder Rollstühle können finanziert werden.

Für die Versorgung und Betreuung im Alltag kann ein Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro pro Monat genutzt werden. Dieser kann beispielsweise für die Unterstützung im Haushalt oder für die Organisation von Freizeitaktivitäten verwendet werden.

Wird der Pflegebedarf im Laufe der Zeit größer, kann ein höherer Pflegegrad beantragt werden. Hierfür ist erneut eine Begutachtung durch den MDK oder einen anderen Gutachter erforderlich.

Insgesamt ist der Pflegegrad 1 ein wichtiger Grad der Pflegebedürftigkeit, der vielen Menschen eine Unterstützung im Alltag ermöglicht und so dazu beitragen kann, dass ein möglichst langes Leben in der eigenen Wohnung und mit einer hohen Lebensqualität möglich ist.